E-Mail an das Fahrschule24-Team

www.fahrschule24.net

Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online
Verwarnungsgeldverfahren - Übersicht Seite 5 von 9 Toleranzen bei Geschwindigkeitskontrollen
Führerschein mit Fahrschule 24Startseite
Der neue EU-Führerschein und das neue FahrerlaubnisrechtFührerschein
Radarfalle + Bußgeldkatalog + Rechner + Euro = BußgeldrechnerBußgeldrechner
    Verwarnungsgeldverfahren - ÜbersichtVerwarnung
    Bußgeldverfahren - ÜbersichtBußgeld
    Toleranzen bei GeschwindigkeitskontrollenMeßtoleranz
    Auszug: Verwarnungs-, Bußgeld- und PunktekatalogBußgeldkatalog
Das deutsche Verkehrsrecht im Web - StVG StVO StVZO FeV Bußgeld VerwarnungsgeldVerkehrsrecht
Impressum & KontaktImpressum

Bußgeldverfahren - Übersicht

Bedeutung des Bußgeldverfahrens

Ein Bußgeld wird bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verhängt. Sollte es sich bei dem Verkehrsverstoß jedoch nicht um eine Ordnungswidrigkeit sondern vielmehr um eine Straftat gem. StGB handeln, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung abgegeben

Neben der Erhebung von Bußgeldern können im Rahmen eines Bußgeldverfahrens noch 1- bis 3-monatige Fahrverbote verhängt oder Punkte gemäß FeV Anlage 13 vergeben werden. Rechtskräftige Bußgeld-Entscheidungen gelangen dabei in das "Flensburger" Verkehrszentralregister (VZR) zur Eintragung und haben somit weitere Relevanz z.B. für Fahranfänger im Rahmen der 2- oder 4-jährigen Fahrerlaubnis auf Probe. So verursacht eine erste bestandskräftige Entscheidung wegen eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes (vgl. FeV Anlage 12) während der Probezeit die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (Nachschulung) sowie die Verlängerung der 2-jährigen Probezeit um weitere zwei Jahre.

Insgesamt wird mit dem Bußgeldbescheid ein Betrag in Höhe von derzeit 18,12 Euro erhoben (Bearbeitungsgebühr 12,50 Euro sowie Porto für die Postzustellungsurkunde 5,62 Euro).

Wird vom Betroffenen kein (formaler) Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, d.h. die Sanktionen müssen vom Betroffenen getragen werden.

Höhe des Bußgeldes

Ist der beanstandete Regelverstoß im Bußgeldkatalog erfaßt, muß sich die Höhe des Bußgeldes an den festen Regelsätzen des Kataloges orientieren. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind dabei Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (BKatV § 1 Abs. 2). Wird ein Bußgeld verhängt, ergibt sich je nach Tatbestand ein Betrag in Höhe von 40 Euro bis 475 Euro, in einigen Fällen sogar bis 1000 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG).

Die Basis für die Höhe des Bußgeldes bildet der Grundtatbestand. Sollte zusätzlich zum Grundtatbestand noch eine Gefährdung oder Beschädigung vorliegen, kann sich der jeweilige Regelsatz nach Tabelle 4 des Anhangs des Bußgeldkatalogs noch erhöhen.

Bei Ordnungswidrigkeiten nach StVG § 24, die von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen (BKatV § 3 Abs. 6).

Eine Handlung, mehrere Verstöße

Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro (BkatV § 3 Abs. 5 ).

Fahrverbot aufgrund wiederholter Pflichtverletzung

Wird ein Fahrverbot aufgrund wiederholter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so wird seine Dauer in der Regel auf einen Monat festgesetzt. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht (BKatV § 4 Abs. 2).

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll der für den betroffenen Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht werden (BKatV § 4 Abs. 4).

Gewährung des rechtlichen Gehörs (Anhörung)

Im Rahmen der behördlichen Ermittlungen wird dem Betroffenen in der Regel ein sog. Anhörungsbogen zugesandt ("Gewährung des rechtlichen Gehörs"). Dieser enthält den konkreten Tatvorwurf. Zur Angabe der Personalien ist der Betroffene verpflichtet. Zum eigentlichen Tatvorwurf muß sich der Betroffene jedoch nicht äußern. Der Betroffene sollte stets von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und eine Stellungnahme zur Sache, wenn überhaupt, erst später, möglichst nach rechtlicher Beratung durch einen Rechtsbeistand abgeben. Auf keinen Fall sollte der Betroffene zu einem frühen Zeitpunkt, z.B. vor Zustellung eines Bußgeldbescheides, selbst tätig werden und gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten oder der Bußgeldbehörde Erklärungen abgeben oder Anfragen stellen, das könnte die Erfolgsaussichten des Betroffenen hinsichtlich des Verfahrensausganges erheblich beeinträchtigen!

Angaben darüber, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren ist, braucht der Betroffene (Fahrzeughalter) nicht machen. Es ist allein Aufgabe der ermittelnden Behörde, den tatsächlichen Fahrzeugführer festzustellen. Der Erlaß eines Bußgeldbescheides gegen den Fahrzeughalter unterbricht die Verfolgungsverjährung gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer nicht! Kann der tatsächliche Fahrzeugführer nicht innerhalb der Verjährungsfrist (meist drei Monate) nach dem Verkehrsverstoß ermittelt werden, muß das Verfahren gegen den diesen eingestellt werden.

Es ist aber zu bedenken, daß die Rache der Behörde in der Regel darin besteht, dem Fahrzeughalter die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches zu erteilen, das auf Anforderung der Behörde vorgelegt werden muß. (unangenehm)

Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid kann vom Betroffenen nach Zustellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist. Der Zeitpunkt der Absendung sollte also vom Betroffenen rechtzeitig gewählt werden. Alternativ kann ein Einspruch aber auch direkt bei der ermittelnden Verwaltungsbehörde zur Niederschrift eingelegt werden. Der Einspruch muß nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Ist oder war der Betroffene ohne eigenes Verschulden verhindert , besteht die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Die Frist beginnt von neuem.

Der Einspruch wird seitens der Bußgeldbehörde geprüft. In der Regel wird dem Einspruch durch die Ermittlungsbehörde nicht stattgegeben und die Verfolgung des Falls an die Staatsanwaltschaft übertragen. Vorher kann dem Betroffenen nochmals Gelegenheit gegeben werden, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Auch in diesem Fall gilt das Schweigerecht. Solange das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde anhängig ist, muß die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen in den Diensträumen der Verwaltung Akteneinsicht unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (§ 49 Abs. 1 OWiG).

Nachdem das Verfahren bei Gericht anhängig ist, muß abschließend ein Richter entscheiden, ob der Fall vor Gericht verhandelt wird.

Verjährung verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten

Nach drei Monaten verjährt die Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, solange wegen der Handlung gegen den Betroffenen weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (StVG § 26 Abs. 3). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs. 3 OWiG).

Bei einem Verstoß gegen die 0,5 oder 0,8 Promille-Grenze (StVG § 24a) tritt Verjährung erst nach sechs Monaten bzw. einem Jahr ein.

Entscheidend zur Einhaltung der Verfolgungsverjährungsfrist ist - ungeachtet anderer Unterbrechungshandlungen - nicht das Zustell- sondern das behördliche Ausstelldatum des Bußgeldbescheides! Die Zustellung eines fristgerechten Bußgeldbescheides kann somit auch durchaus nach Ablauf von drei Monaten erfolgen - die Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, der Verstoß darf weiter verfolgt werden! § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG sieht nach Erlaß einen Zeitraum von zwei Wochen für die Zustellung vor, ansonsten wird die Verjährung erst durch die tatsächliche Zustellung unterbrochen.

Verwarnungsgeldverfahren - Übersicht Seite 5 von 9 Toleranzen bei Geschwindigkeitskontrollen

Copyright © 2000-2008 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/