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FeV
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1 Grundregel der Zulassung
| (1) | Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. |
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