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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

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FeV §9: Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen Übersicht / Sitemap Seite 16 von 67 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen FeV §11: Eignung

FeV
II. Führen von Kraftfahrzeugen
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 10 Mindestalter


(1)

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt

  1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1,

  2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,

  3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E,

  4. 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T.

Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. II S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.

(2)

Bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" beträgt das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1E 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen C und CE 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung 18. Lebensjahres erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die betreffende Fahrerlaubnis auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu beschränken.

(3)

Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre.

(4)

Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.


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