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FeV
II. Führen von Kraftfahrzeugen
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 12 Sehvermögen


(1)

Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.

(2)

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nr. 1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, so darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(3)

Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, so hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

(4)

Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1 erfüllt.

(5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 6 Nr. 2.1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Dies ist durch ein Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes nachzuweisen.

(6)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaub is der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer augenärztlichen Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis oder Gutachten des Augenarztes vorzulegen.

(7)

Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.

(8)

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, ob der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2 nicht erfüllt, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden.


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