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FeV
II. Führen von Kraftfahrzeugen
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung


(1)

Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen.

(2)

Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3)

Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.


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