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FeV
II. Führen von Kraftfahrzeugen
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen


(1)

Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

  1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für fünf Jahre,

  2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,

  3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für fünf Jahre.

Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2)

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.


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