FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Prüfungsbogen und Fragenkatalog Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online Stellenangebote und Partnerprogramme
FeV §23: Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen Übersicht / Sitemap Seite 31 von 67 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen FeV §25: Ausfertigung des Führerscheins

FeV
II. Führen von Kraftfahrzeugen
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen


(1)

Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

  1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und

  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

(2)

Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(3)

Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.


FeV §23: Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen Übersicht / Sitemap Seite 31 von 67 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen FeV §25: Ausfertigung des Führerscheins

Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/