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FeV §2: Eingeschränkte Zulassung Übersicht / Sitemap Seite 6 von 67 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen FeV Teil II: Führen von Kraftfahrzeugen

FeV
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

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