FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Prüfungsbogen und Fragenkatalog Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online Stellenangebote und Partnerprogramme
FeV §29: Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Übersicht / Sitemap Seite 39 von 67 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen FeV §31: Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

FeV
II. Führen von Kraftfahrzeugen
5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1)

Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

  1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,

  2. § 12 über den Sehtest,

  3. § 15 über die Befähigungsprüfung,

  4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,

  5. die Vorschriften über die Ausbildung.

Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2)

Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab und sind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Abs. 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3)

Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hatte.

(4)

Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war.

(5)

Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.


FeV §29: Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Übersicht / Sitemap Seite 39 von 67 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen FeV §31: Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/