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FeV
II. Führen von Kraftfahrzeugen
6. Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
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