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FeV §40: Punktbewertung nach dem Punktsystem Übersicht / Sitemap Seite 52 von 67 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen FeV §42: Aufbauseminare

FeV
II. Führen von Kraftfahrzeugen
7. Punktsystem
§ 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde


(1)

Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.

(2)

Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(3)

Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend.

(4)

Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.


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