| | Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare sowie hinsichtlich der Anforderungen an die Seminarleiter und der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare ist § 36 Abs. 3 bis 7 entsprechend anzuwenden. |