| A. | Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142) Fahrlässige Tötung (§222) *) Fahrlässige Körperverletzung (§230) *) Nötigung (§240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§315b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c) Trunkenheit im Verkehr (§316) Vollrausch (§323a) Unterlassene Hilfeleistung (§323c) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§21)
1.3 Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§6 des Pflichtversicherungsgesetzes, §9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfährzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a StVG
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über das Rechtsfahrgebot (§2 Abs. 2), die Geschwindigkeit (§3 Abs. 1, 2a und 3, §41 Abs. 2, §42 Abs. 4a), den Abstand (§4 Abs. 1), das Überholen (§5, § 41 Abs. 2), die Vorfahrt (§8 Abs. 2, §41 Abs. 2), das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§9), die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§2 Abs. 1, §18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, §41 Abs. 2), das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7), das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§20 Abs. 2, 3 und 4, §41 Abs. 2), das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§26, §41 Abs. 3), übermäßige Straßenbenutzung (§29 Abs. 2), das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§36, §37 Abs. 2 und 3, §41 Abs. 2). 2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§18 Abs. 3)
2.3 Verstöße gegen §24a StVG (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§48 Abs. 1 oder 8) |
| B. | Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Fahrlässige Tötung (§222) *) Fahrlässige Körperverletzung (§230) *) Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz 2. Ordnungswidrigkeiten nach §24 StVG soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend |