Ausblick - Was bringt die Zukunft
Dritte EG-Führerschein-Richtlinie (2006/126/EWG)
1. Umsetzung zum 19. Januar 2009
Die EG-Führerschein-Richtlinie enthält Regelungen, die den Erwerb von Führerscheinen im Ausland durch Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen unter Umgehung von EG-Recht verhindern und den nationalen Behörden bessere Handlungsmöglichkeiten geben, derartige Führerscheine nicht anzuerkennen. Die wichtigste Neuregelung lautet:
"Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist."
Mit dieser Regelung bekommen die deutschen Behörden wieder eine effiziente Handhabe, um wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ungeeignete Fahrer vom Steuer fernzuhalten, obwohl sie nach Entzug ihres Führerscheins (erneut) einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.
2. Umsetzung bis zum 19. Januar 2011 und Anwendung ab dem 19. Januar 2013
Hinweis: Bei einigen der nachfolgend genannten Änderungen haben die EG-Mitgliedstaaten gewisse Spielräume bei der Umsetzung in das nationale Recht. In Deutschland wird derzeit von entsprechenden Expertengremien geprüft, wie die Umsetzung in deutsches Recht sachgerecht erfolgen kann. Eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie ist gewährleistet.
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Befristung der Führerscheine
Die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine wird ab dem 19. Januar 2013 befristet. Die Dauer wird jeweils von den Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitrahmens von 10 bis 15 Jahre festgelegt. Für Deutschland ist geplant, die volle Gültigkeitsdauer auszuschöpfen. Für den Umtausch "alter" Führerscheine ist damit eine Übergangszeit bis zum Jahr 2028 vorgesehen. -
Neue Fahrerlaubnisklasse AM
Mopeds (bis 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) fallen bisher nicht unter die harmonisierten Fahrerlaubnisklassen. Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM und Mindestanforderungen an die Prüfung wird die Verkehrssicherheit weiter verbessert. Bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h werden ebenfalls einbezogen. Über eine mögliche Herabsetzung des Mindestalters ist noch nicht entschieden worden. -
Neue Definition der Fahrerlaubnisklasse A1
Die bisherige Definition der Fahrerlaubnisklasse A1 wird ergänzt. Ab dem Jahr 2013 muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden. -
Neue Fahrerlaubnisklasse A2
Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A beschränkt wird ab Anwendung der neuen Vorschriften zur Fahrerlaubnisklasse A2 und definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg; ferner darf dieses Kraftrad nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sein. -
Neue Regelungen für den Aufstieg von der Fahrerlaubnisklasse A2 zu A
Für den Aufstieg von der dann neuen Klasse A 2 zur Klasse A ist nach Wahl der Mitgliedstaaten nach 2 Jahren Fahrpraxis entweder ein praktisches Fahrertraining, eine praktische Prüfung oder beides erforderlich. In welcher Form diese Regelung in Deutschland Anwendung findet, wird derzeit noch geprüft. Das Mindestalter für den direkten Zugang zu dieser Klasse beträgt 24 Jahre. -
Neue Regelungen für die Fahrerlaubnisklasse BE
Die "Anhängerregelung" ist grundlegend überarbeitet und wesentlich vereinfacht worden. Ab dem Jahr 2013 darf - wie bisher - ein Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtmasse mitgeführt werden.
Darüber hinaus wird künftig auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B.
Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist (nach Wahl der Mitgliedstaaten) ein Fahrertraining oder eine praktische Prüfung oder beides zu absolvieren. Die technischen Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
In welcher Form diese Regelung in Deutschland Anwendung findet, wird derzeit noch geprüft. - Bei der Klasse BE (Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen) wird die zul. Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
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Neue Regelung für die Fahrerlaubnisklasse C1E
Die "Anhängerregelung" bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern über 750 kg zul. Gesamtmasse) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht.
Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt (auf das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an). Die technischen Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten. -
Neue Definition der Fahrerlaubnisklassen D und D1
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist (Klasse D1: nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer). Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt.