Fahrerlaubnisklassen
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
| incl. | |||
| M | - | Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3. Ab 16 Jahre. | |
| S | - | Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und
|
|
| A1 | M | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. | |
| A | A1 | Krafträder mit oder ohne Beiwagen. Ab 18 Jahre. *(siehe Erläuterung Stufenführerschein für Krafträder) | |
| B | L,M,S | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg* und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt ). Ab 18 Jahre. | |
| C1 | B | Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Ab 18 Jahre. | |
| C | C1 | Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Ab 18 Jahre. | |
| CE | C,T | Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, oder C1 (,D oder D1 sofern D1 bzw. D vorhanden) mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Ab 18 Jahre. | |
| D1 | B | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Ab 21 Jahre. | |
| D | D1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Ab 21 Jahre. | |
| BE | Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme siehe Erläuterung "Anhängerführerscheine"). | ||
| C1E | Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. | ||
| D1E | Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. | ||
| DE | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. | ||
| L | - | Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Alter 16 Jahre. | |
| T | L,M,S | Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h *(siehe auch Erläuterung Stufenführerschein bei Klasse T) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Alter 16 Jahre. |
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
-
Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum
Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
mit
- Elektroantrieb,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
- einer Breite über alles von maximal 110 cm.
- Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen alt gegen neu
|
Fahrerlaubnisklasse alt |
Betroffenes Fahrzeug |
Fahrerlaubnis-klasse neu |
|
1 |
Leistungsunbeschränkte Krafträder |
A |
|
1a |
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg |
A (beschränkt) |
|
1b |
Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
A1 |
|
2 |
Kfz über 7.500 kg Züge mit mehr als drei Achsen |
C und CE |
|
3: |
Kfz bis 7.500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) |
B, BE, C1 und C1E |
|
2, 3 |
Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen |
D, DE, D1 und D1E |
Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen
|
Fahrerlaubnisklasse alt |
Betroffenes Fahrzeug |
Fahrerlaubnis-Klasse neu |
|
4 |
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h |
M |
|
5 |
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
L |
* Erläuterungen:
- Stufenführerschein für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
Wer die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzlich eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.
- Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe Abschnitt 8 "Besitzstandsregelungen").
- Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.
- Stufenführerschein bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.