| | Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den Internationalen oder ausländischen Zulassungsschein nach § 1 Abs. 1 oder den Internationalen Zulassungsschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Satz 2, den Internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nach § 1 Abs. 3 und des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |