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IntKfzVO
§ 12 Befugnisse für Beamte des Grenzzolldienstes
| Im grenznahen Raum haben die Beamten des Grenzzolldienstes dieselben Befugnisse wie die Polizeibeamten über alle auf öffentlichen Straßen verkehrenden Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger und ihre Führer, gleichviel, ob sie dem internationalen Verkehr dienen oder nicht. |
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