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Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

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IntKfzVO
§ 14 Ordnungswidrigkeiten


 

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 oder Abs. 2 an einem ausländischen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger das Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt,

  2. entgegen § 3 a Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 3 a Satz 3 ein Zeichen anbringt,

  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 10 den Zulassungsschein, den Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Führerscheins nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,

  5. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.


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