| | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 oder Abs. 2 an einem ausländischen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger das Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt, entgegen § 3 a Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 3 a Satz 3 ein Zeichen anbringt, einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt, entgegen § 10 den Zulassungsschein, den Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Führerscheins nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt, einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. |