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Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

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IntKfzVO §3: Gewichte und Abmessungen ausländischer Kraftfahrzeuge Übersicht / Sitemap Seite 6 von 19 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen IntKfzVO §4: Ausländische Fahrerlaubnis, Internationaler Führerschein

IntKfzVO
§ 3a Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge


  Ausländische Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.

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