IntKfzVO § 5 Gültigkeitsdauer internationaler Zulassungs- und Führerscheine
Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt
bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,
bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts.