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Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

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IntKfzVO §4: Ausländische Fahrerlaubnis, Internationaler Führerschein Übersicht / Sitemap Seite 8 von 19 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen IntKfzVO §7: Voraussetzungen zum Erhalt von internationalen Zulassungsscheinen

IntKfzVO
§ 5 Gültigkeitsdauer internationaler Zulassungs- und Führerscheine


 

Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt

  1. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,

  2. bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts.


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