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IntKfzVO
§ 9 Internationale Zulassungs- und Führerscheinmuster
| (1) | Internationale Zulassungs- und Führerscheine müssen nach Muster 6, 6 a und 7 in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. |
| (2) | Beim internationalen Führerschein nach Muster 7 (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeug-Verkehr vom 24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis
Außerdem wird erteilt
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| (3) | Beim internationalen Führerschein nach Muster 6a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis
Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, daß der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. |
| (4) | Die Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine nach Muster 7 beträgt ein Jahr, solcher nach Muster 6a drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei internationalen Führerscheinen nach Muster 6a darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein. |
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