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Toleranzen bei Geschwindigkeitskontrollen

Ort von Geschwindigkeitskontrollen

Nach den Richtlinien der einzelnen Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Polizei und Straßenverkehrsbehörden sollen Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich erst in einem Abstand von mindestens 150 bis 200 m von einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen, Ortstafel) durchgeführt werden. Bei stufenweiser Herabsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung reichen in der Regel 50 bis 100 m, wenn die Messung nicht im ersten Sektor erfolgt. Nur in begründeten Fällen, z.B. bei Geschwindigkeitstrichtern, Gefahrenstellen und -zeichen, darf auf die Wegtoleranz (Abstand) verzichtet werden.

Meßstellen sollten an folgenden Örtlichkeiten bevorzugt eingerichtet werden:

  • Unfallschwerpunkte

  • Gefährliche Straßenabschnitte

  • Schulen, Kindergärten, Altenheime, ...

Meßtoleranzen bei stationären Geschwindigkeitsmessungen

Grundsätzlich sind nur geeichte Geräte zur Geschwindigkeitsmessung einzusetzen - andere (nicht geeichte) Geräte können zwar eingesetzt werden, es sind dann jedoch höhere Toleranzwerte zu bestimmen. Die Eichtoleranzen der einzelnen Meßgeräte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgelegt. Eine Messung ist gültig, wenn die vorgeschriebenen Fristen zur Eichung des eingesetzten Gerätes eingehalten wurden (Nacheichung).

Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter Radar-, Laser- und Lichtschrankenmeßverfahren betragen nach PTB:

  • 3 km/h für Geschwindigkeiten < 100 km/h, sowie

  • 3 % für Geschwindigkeiten > 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl).

Hinweis: Das letzte Wort bei der Festlegung einer Meßtoleranz hat der Tatrichter bei der Beurteilung des Einzelfalles!

Meßtoleranzen bei nichtstationären Geschwindigkeitsmessungen

Bei nichtstationären Geschwindigkeitsmessungen werden höhere Fehlertoleranzen zugrunde gelegt als bei stationären Anlagen:

  • bei mobilen Videomessungen 5 % des Meßwertes, mindestens 5 km/h.

  • bei Fahrzeugen ohne besondere Meßeinrichtung bzw. ungeeichtem Tacho bis zu 20 % des Meßwertes

  • bei geeichten Fahrtschreibern 10 % des Meßwertes

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