FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
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StVG
II. Haftpflicht
§ 20 Örtliche Zuständigkeit
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
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