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StVG
III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. |
| (3) | Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. |
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