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StVG §22a: Mißbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen Übersicht / Sitemap Seite 37 von 97 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVG §24: Verkehrsordnungswidrigkeit

StVG
III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

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