| (1) | Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten - für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts
- für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften und
- für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften.
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