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StVG
VI. Fahrerlaubnisregister
§ 49 Zweckbestimmung der Register
| (1) | Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und weiche Führerscheine eine Person besitzt. |
| (2) | Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
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