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StVG
VI. Fahrerlaubnisregister
§ 51 Mitteilung an das zentrale Fahrerlaubnisregister
| Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister mit. |
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