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StVG
VI. Fahrerlaubnisregister
§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
| Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. |
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