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StVG
VI. Fahrerlaubnisregister
§ 61 Löschung der Daten
| (1) | Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht. |
| (2) | Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur dem Betroffenen Auskunft erteilt werden. |
| (3) | Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1. |
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