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StVG Teil VII: Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen Übersicht / Sitemap Seite 94 von 97 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVG §65: Übergangsbestimmungen

StVG
VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 64 Gemeinsame Vorschriften


  Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:

  1. Geburtsname,

  2. Familienname,

  3. Vornamen,

  4. Tag der Geburt,

  5. Geburtsort,

  6. Geschlecht,

  7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie

  8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsakts.

Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.


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