FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Prüfungsbogen und Fragenkatalog Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online Stellenangebote und Partnerprogramme
StVG §64: Gemeinsame Vorschriften Übersicht / Sitemap Seite 95 von 97 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVG: Anlagen

StVG
VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 65 Übergangsbestimmungen


(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 01.01.1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt. Eine Überprüfung der Akten muß jedoch spätestens bis zum 01.01.2014 durchgeführt, werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 01.01.1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 01.01.1999 geltenden Fassung. Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 01.01.1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach § 2a in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung.
(3) Die vor dem 01.01.1999 auf Grund von § 2c vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.
(4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 01.01.1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung. Treten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 01.01.1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4.
(5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem 01.05.1998 vorgenommen werden.
(6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralregister nach § 28 in der vor dem 01.01.1999 geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden solche Entscheidungen ab 01.01.1999 nur eingetragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab 01.01.1999 begangen wurden.
(7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, werden nur solche berücksichtigt, die nach dem 01.01.1999 unanfechtbar oder sofort vollziehbar geworden sind.
(8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht vorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem 01.01.1999 abgeschlossen worden ist.
(9) Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 01.01.2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 01.01.1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.
(10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

  1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,

  2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das Verkehrszentralregister übernommen worden sind und

  3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach den § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.

Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis spätestens 31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Verkehrszentralregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.


StVG §64: Gemeinsame Vorschriften Übersicht / Sitemap Seite 95 von 97 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVG: Anlagen

Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/