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StVG
I. Verkehrsvorschriften
§ 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
| (1) | Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen. |
| (2) | Kennzeichen dürfen nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 nur gegen Aushändigung eines amtlichen Berechtigungsscheins vertrieben oder ausgegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die Zulassungsbehörde selbst die Kennzeichen ausgibt. |
| (3) | Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) Einzelnachweise zu führen, aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
| (4) | Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn
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| (5) | Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen kann untersagt werden, wenn
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