FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Seite 55 von 97
StVG
V. Fahrzeugregister
§ 31 Registerführung und Registerbehörden
§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
§ 33 Inhalt der Fahrzeugregister
§ 34 Erhebung der Daten
§ 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
§ 36 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 36a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 36b Abgleich mit den Sachfahndungdaten des Bundeskriminalamtes
§ 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung
§ 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke
§ 38b Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke
§ 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
§ 40 Übermittlung sonstiger Daten
§ 41 Übermittlungssperren
§ 42 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
§ 45 Anonymisierte Daten
§ 46 (aufgehoben)
§ 47 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Seite 55 von 97
Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/