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StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln
| (1) | Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. |
| (2) | Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. |
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