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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

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StVO §9a: Kreisverkehr Übersicht / Sitemap Seite 14 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO §11: Besondere Verkehrslagen

StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 10 Einfahren und Anfahren


  Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

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