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StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
| (1) | Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. |
| (2) | Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. |
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