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StVO §14: Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen Übersicht / Sitemap Seite 19 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO §15a: Abschleppen von Fahrzeugen

StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen


Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

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