FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Prüfungsbogen und Fragenkatalog Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online Stellenangebote und Partnerprogramme
StVO §15: Liegenbleiben von Fahrzeugen Übersicht / Sitemap Seite 20 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO §16: Warnzeichen

StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen


(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

StVO §15: Liegenbleiben von Fahrzeugen Übersicht / Sitemap Seite 20 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO §16: Warnzeichen

Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/