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StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
| (1) | Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. |
| (2) | Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. |
| (3) | Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. |
| (4) | Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. |
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