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StVO §23: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Übersicht / Sitemap Seite 30 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO §25: Fußgänger

StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel


(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

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