FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Prüfungsbogen und Fragenkatalog Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online Stellenangebote und Partnerprogramme
StVO §31: Sport und Spiel Übersicht / Sitemap Seite 38 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO §33: Verkehrsbeeinträchtigungen

StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 32 Verkehrshindernisse


(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

StVO §31: Sport und Spiel Übersicht / Sitemap Seite 38 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO §33: Verkehrsbeeinträchtigungen

Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/