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StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
| (1) | Verboten ist
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| (2) | Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. |
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