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StVO
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 40 Gefahrzeichen


(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101

Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das
Zusatzschild

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das
Zusatzschild

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie 9-17h.
Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung
mit Vorfahrt von rechts
Zeichen 103

Kurve (rechts)
Zeichen 105

Doppelkurve (zunächst rechts)
Zeichen 108

Gefälle
Zeichen 110

Steigung
Zeichen 112

Unebene Fahrbahn
Zeichen 113

Schnee -oder Eisglätte
Zeichen 114

Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Zeichen 115

Steinschlag
Zeichen 116

Splitt, Schotter
Zeichen 117

Seitenwind
Zeichen 120

Verengte Fahrbahn
Zeichen 121

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
Zeichen 123

Baustelle
Zeichen 124

Stau
Zeichen 125

Gegenverkehr
Zeichen 128

Bewegliche Brücke
Zeichen 129

Ufer
Zeichen 131

Lichtzeichenanlage
Zeichen 133

Fußgänger
Zeichen 134

Fußgängerüberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).
Zeichen 136

Kinder
Zeichen 138

Radfahrer kreuzen
Zeichen 140

Viehtrieb, Tiere
Zeichen 142

Wildwechsel
Zeichen 144

Flugbetrieb

Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
Zeichen 150

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
Zeichen 151

Unbeschrankter Bahnübergang

oder folgende drei Warnbaken

etwa 240 m vor dem Bahnübergang etwa 240 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 153

dreistreifige Bake
(links) - vor beschranktem Bahnübergang -
Zeichen 156

dreistreifige Bake
(rechts) - vor beschranktem Bahnübergang -
etwa 160 m vor dem Bahnübergang etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 159

zweistreifige Bake (links)
Zeichen 162

einstreifige Bake (rechts)
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

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