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StVO
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 41 Vorschriftzeichen
| (1) | Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. | ||||||||||||||||||||||||||
| (2) | Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
a) An Bahnübergängen:
b) An Kreuzungen und Einmündungen:
c) Bei verengter Fahrbahn:
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild
versuchsweise bis zum 31. Dezember 2000 Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen. Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) kennzeichnet eine Schulbushaltestelle. Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.
Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild
angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen. Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt. Das Zusatzschild
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, a) die mit einer G-Kat-Plakette oder mit einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt worden ist, oder b) mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden. Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden. b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. Zeichen 260 Zeichen 261 Verbot für Fahrzeuge, deren
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge. Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 270 Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden. Sie beschränken den Verkehr auf bestimmte Strecken. verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. Das Zusatzschild
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es ist verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben. verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren. Überholverbote verbieten Führern von mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
angegeben sein. Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Diese Zeichen können auch alleine links stehen. Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. . . . frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Das Zusatzschild -Anwohner mit besonderem Parkausweis frei- nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite. c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 292 Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient. | ||||||||||||||||||||||||||
| (3) | Markierungen
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!" Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2) . Sie besteht aus einer durchgehenden Linie. a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen. Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren. Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten. 5a.Vorankündigungspfeil Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen. Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. | ||||||||||||||||||||||||||
| (4) | Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die Markierungsknöpfe oder Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
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