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StVO
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 43 Verkehrseinrichtungen
| (1) | Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend. | ||||
| (2) | Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. | ||||
| (3) | Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten
in der Regel in Abständen von 50 m stehen. b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie | ||||
| (4) | Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden. |
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