FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Prüfungsbogen und Fragenkatalog Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online Stellenangebote und Partnerprogramme
StVO §42: Richtzeichen Übersicht / Sitemap Seite 50 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO Teil III: Durchführungs-, Bußgeld und Schlußvorschriften

StVO
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 43 Verkehrseinrichtungen


(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
  2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
  3. Zeichen 600

    Absperrschranke

    Zeichen 605

    Leitbake (Warnbake)
    Zeichen 610

    Leitkegel

    Zeichen 615

    fahrbare Absperrtafel

    Zeichen 616

    fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

    Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.

  4. Leiteinrichtungen
  5. a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten

    Zeichen 620


    Leitpfosten (links)

    Leitpfosten (rechts)

    in der Regel in Abständen von 50 m stehen.

    b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

    Zeichen 625

    Richtungstafel in Kurven

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630

Park-Warntafel


StVO §42: Richtzeichen Übersicht / Sitemap Seite 50 von 61 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVO Teil III: Durchführungs-, Bußgeld und Schlußvorschriften

Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/