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StVO
III. Durchführungs-, Bußgeld und Schlußvorschriften
§ 48 Verkehrsunterricht
| Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. |
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