| 1. |
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
|
| 2. |
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
|
| 3. |
die Geschwindigkeit nach § 3,
|
| 4. |
den Abstand nach § 4,
|
| 5. |
das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
|
| 6. |
das Vorbeifahren nach § 6,
|
| 7. |
den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
|
| 8. |
die Vorfahrt nach § 8,
|
| 9. |
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1 , 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5
|
| 9a. |
das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,
|
| 10. |
das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
|
| 11. |
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2 ,
|
| 12. |
das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1 , 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6 ,
|
| 13. |
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2 ,
|
| 14. |
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
|
| 15. |
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
|
| 15a. |
das Abschleppen nach § 15a,
|
| 16. |
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
|
| 17. |
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
|
| 18. |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3 , Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10 ,
|
| 19. |
das Verhalten
a) an Bahnübergängen nach § 19 oder
b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
|
| 20. |
die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1 , 1a , Abs. 2 oder 3 ,
|
| 20a. |
das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1, außer in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 ,
|
| 21. |
die Ladung nach § 22,
|
| 22. |
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
|
| 23. |
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2 ,
|
| 24. |
das Verhalten
a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
|
| 25. |
den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
|
| 26. |
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
|
| 27. |
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen
oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32 ,
|
| 28. |
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
|
| 29. |
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern
er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift
am Unfallort hinterläßt - oder nach
§ 34 Abs. 3, verstößt.
|