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StVO
III. Durchführungs-, Bußgeld und Schlußvorschriften
§ 51 Besondere Kostenregelung
| Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von § 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt. |
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