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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
§ 16 Grundregel der Zulassung
| (1) | Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. |
| (2) | Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Kinderroller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. |
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