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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 27a Verwertungsnachweis, Verbleibserklärung
Für einen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), ist zu dem Zeitpunkt, zu dem er endgültig aus dem Verkehr gezogen wird oder als endgültig aus dem Verkehr gezogen gilt, der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis nach Muster 12 vorzulegen oder eine Erklärung über den Verbleib nach Muster 13 abzugeben. Zur Vorlage oder Abgabe ist verpflichtet der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser; die Verpflichtung besteht, bis durch einen der Verpflichteten der Verwertungsnachweis vorgelegt oder die Verbleibserklärung abgegeben worden ist. Zur Vorlage des Verwertungsnachweises sind verpflichtet die Annahmestelle und der Verwertungsbetrieb (§ 2 der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997, BGBl. I S. 1666), wenn diese sich dazu gegenüber dem Halter oder Eigentümer schriftlich verpflichtet haben. Bei Fahrzeugen, die vorübergehend stillgelegt sind, ist der Verwertungsnachweis der Zulassungsstelle unverzüglich vorzulegen, wenn die Verwertung vorgenommen wurde. Die Zulassungsstelle gibt den Verwertungsnachweis oder die Verbleibserklärung mit dem Vorgesehenen Bestätigungsvermerk dem Halter zurück und leitet eine Ausfertigung der zuständigen Ordnungsbehörde zu. Die Zulassungsstelle unterrichtet die zuständige Ordnungsbehörde, wenn der Halter einen Verwertungsnachweis nicht vorlegt und eine Verbleibserklärung nicht abgibt oder die zu den in den Mustern geforderten Angaben zum Fahrzeug oder Fahrzeughalter nicht zutreffen; in diesen Fällen bestehen die Pflichten nach Satz 1 gegenüber der Ordnungsbehörde. |
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