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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO Kapitel B.IIa.1.: Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen Übersicht / Sitemap Seite 26 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §29b: Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
IIa. Pflichtversicherung
1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
§ 29a Versicherungsnachweis


(1)

Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6, Muster 8 oder Muster 8a zu erbringen. Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den Nachweis auch nach Muster 7 führen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge, in der sie ausgefertigt worden sind, zu kennzeichnen, z. B. als "Zweite Ausfertigung".

(1a)

In Versicherungsbestätigungen (Muster 8a), die zur Erlangung von Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses anzugeben.

(2)

Die Zulassungsstelle hat den Versicherer unter Verwendung der nach Muster 6, Muster 8 oder Muster 8a vorgesehenen Mitteilung über die Zuteilung des Kennzeichens zu unterrichten. Die Mitteilung nach Muster 7 beschränkt sich auf die Unterrichtung, daß die Versicherungsbestätigung der Zulassungsstelle vorliegt.

(3)

Die Zulassungsstelle hat unter Verwendung der Mitteilung nach Muster 6a den Versicherer darüber zu unterrichten, daß ihr für das Fahrzeug die Bestätigung nach Muster 6 über den Abschluß einer neuen Versicherung zugegangen oder daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen worden ist. Die Mitteilung, daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wurde, kann an Stelle der Mitteilung nach Muster 6a durch eine andere Bescheinigung erfolgen.

(4)

Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu führen.


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